Schulordnung
A - Gesetzliche Grundlage und Geltungsbereich
Die Schulordnung basiert auf:
412.211 Verordnung des Regierungsrates über die Berufsbildung
Die vorliegende SO regelt Rechte und Pflichten der Lernenden und aller in Führung, Ausbildung und Verwaltung tätigen Personen und Gremien des BZWW im Zusammenhang mit dem Unterricht und der Benutzung der Infrastruktur des BZWW und des BBZ-Areals. Sie ersetzt sämtliche Schulordnungen und Weisungen früheren Datums.
B - Allgemeine Verhaltensrichtlinien
Hausordnung
- Der Unterricht beginnt und endet pünktlich nach Stundenplan. Die Stundenplanzeiten sind verbindlich.
- Die Schulräume, das Mobiliar, das Schulnetzwerk, die Informatikanlagen und das Schulmaterial sind mit Sorgfalt zu behandeln. Für Schäden haften die Verursachenden.
- Die Schulzimmer dürfen nicht als Aufenthaltsräume benutzt werden und sind grundsätzlich immer abgeschlossen. Zwischennutzungen durch Lernende sind mit Bewilligung und auf Verantwortung der Lehrpersonen möglich.
- Im Schulgebäude und auf dem Schulareal ist Ordnung zu halten. Rücksichtnahme auf andere Benutzer und den Schulbetrieb ist selbstverständlich. Den Anweisungen der Mitarbeitenden des BBZ ist Folge zu leisten.
- Abfälle sind getrennt zu entsorgen.
- Das gesamte BBZ-Areal ist grundsätzlich rauchfrei. Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherzonen gestattet.
- Lernende erscheinen nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen im Unterricht. Vor und während des Schulbetriebs ist jeglicher Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen untersagt.
- Fahr- und Motorräder sind in der Einstellhalle zu parkieren. Die Parkordnung ist einzuhalten.
- Grundsätzlich fahren die Lernenden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule. Die Richtlinien zum Parkieren auf dem BBZ-Areal sind im Anhang (unter E) festgehalten.
- Das Schulhaus ist während dem regulären Schulbetrieb von Montag bis Freitag von 06.30 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 06.30 bis 17.00 Uhr geöffnet.
- Der Lift darf von Lernenden nicht benutzt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Attests oder mit Bewilligung der Schulleitung möglich.
- Für Diebstähle von persönlichen Gegenständen übernimmt das BZWW keine Haftung.
Verhaltensrichtlinien im Unterricht
Damit zielorientiertes Lernen und wirkungsvolles Arbeiten möglich ist, benötigen alle Beteiligten – Lernende und Lehrende – eine Lern- und Arbeitsumgebung, welche frei ist von unnötigen Störungen und Unterbrechungen. Die folgenden Verhaltensrichtlinien bilden die Basis für ein anregendes und förderndes Lernumfeld.
Bei einem Verstoss gegen eine oder mehrere der aufgeführten Verhaltensrichtlinien kann die Lehrperson den fehlbaren Lernenden resp. die fehlbare Lernende aus dem Zimmer weisen und eine unentschuldigte Absenz eintragen.
Lernende des Bildungszentrums für Wirtschaft beachten folgende Verhaltensrichtlinien:
- In den Lernbereichen und Fächern kommunizieren Lernende und Lehrende während dem Unterricht in der Standardsprache.
- Die Hausaufgaben sind bis zu Beginn der Lektion vollständig zu erledigen.
- Durch Absenzen verpasste Lerninhalte arbeiten die Lernenden vor der nächsten Lektion selbständig auf und lösen diese als Hausaufgaben. Die Lernenden besorgen sich die dazu notwendigen Informationen selbst.
- Das notwendige Schulmaterial wird einsatzbereit in den Unterricht mitgebracht (Lehrmittel, Taschenrechner usw.).
- Der Unterricht wird nicht durch Zwischenrufe, Geschwätz usw. gestört.
- Während des Unterrichts dürfen keine Esswaren und Getränke konsumiert werden (auch keine Bonbons lutschen und Kaugummis kauen). Eine Ausnahme bildet, ausser in den Informatikzimmern, das Trinken von ungesüsstem Wasser aus verschliessbaren Flaschen.
- Geschirr und Besteck sind nur für die Gäste der Mensa bestimmt und dürfen nicht für andere Zwecke entfernt werden.
- Auf den Pulten der Lernenden befinden sich nur die für die jeweilige Lektion benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien.
- Elektronische Geräte (Smartphones, Tablets, Notebooks etc.) sind grundsätzlich auf lautlos zu schalten, der Vibrationsmodus ist deaktiviert. Die Lehrperson bestimmt über den Einsatz dieser Geräte im Unterricht und gibt vor, wann die Geräte genutzt werden dürfen und wann diese ausgeschaltet und in der Tasche zu verstauen sind. Während der Unterrichtszeit dürfen diese Geräte nur für schulische Zwecke verwendet werden.
- Lernende kleiden sich während der Schulzeit gepflegt und sauber. Schulunterricht gilt für alle Beteiligten als Arbeitszeit. Freizügige, aufreizende und knappe Bekleidung oder provokative Aufdrucke sind unerwünscht.
- Die für das Littering verantwortliche Person sorgt dafür, dass das Schulzimmer am Ende der Lektion in ordentlichem Zustand verlassen wird. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
Verhaltensrichtlinien im Sport
Absenzen
- Es gilt die BZWW-Absenzenordnung (Abschnitt C). Wer nicht turnen oder baden kann, den übrigen Unterricht besucht und kein Arztzeugnis vorweist, muss in der Sportlektion umgezogen anwesend sein.
- Die Menstruation ist in der Regel kein Grund zur Dispensation vom Schwimm- oder Turnunterricht. Sofern es trotzdem notwendig ist, muss dies auf jeden Fall mit der Lehrperson abgesprochen werden.
Unterrichtsbeginn/-ende
- Der Sportunterricht beginnt und endet pünktlich gemäss Turnstundenplan.
- Der Klassenchef meldet unaufgefordert die fehlenden Lernenden oder begründet ein eventuelles Zuspätkommen der Klasse.
Schwimmen
- Vor der Schwimmstunde ist zu duschen, nach der Schwimmstunde ist die Desinfektionsdüse zu benützen. Anwesende, nicht schwimmende Schüler müssen die Füsse vor und nach der Lektion desinfizieren.
- Der Aufenthalt in Strassenkleidern in der Schwimmhalle ist verboten. Erlaubt sind nur kurze Sporthosen und T-Shirt.
- Im gesamten Hallenbad gilt ein absolutes Verbot elektronischer Geräte (Smartphones, Tablets, Notebooks etc.).
Fitnessraum
- Aus hygienischen Gründen muss ein Handtuch in den Fitnessraum mitgebracht werden. Es ist verboten barfuss an den Geräten zu trainieren.
Miete von Sportbekleidung
- Vergessene Sportbekleidung kann zu folgenden Konditionen gemietet werden: CHF 3.00 pro Kleidungsstück. Die Sportkleider werden nach jedem Gebrauch gewaschen.
- Schwimmbekleidung und Frotiertuch können an der Hallenbadkasse zu folgenden Konditionen gemietet werden: CHF 5.00 pro Schwimmbekleidung und Frotiertuch.
Wertsachen
- Gelegenheit macht Diebe. Wertsachen sind in die Turnhalle mitzunehmen oder im Garderobenkästchen des Hallenbades einzuschliessen (Pfand: CHF 2.–).
Körperpflege
- Nach dem Turnen wird geduscht. Die Anschlusslektionen müssen pünktlich beginnen können.
Verhaltensrichtlinien bei der Benutzung des Schulnetzwerks im BZWW
Grundsatz: Das Schulnetzwerk ist nur für schulische Zwecke gedacht. Die Benutzerkonten der Auszubildenden sind daher nicht privat und können von Lehrpersonen und Informatikverantwortlichen eingesehen werden. Ausgenommen davon sind wegen des Datenschutzes die persönlichen Mailkonten. Alle Zugriffe auf das Netz (Intranet und Internet) werden pro Benutzer protokolliert. Der Missbrauch unserer Netzwerkinfrastruktur wird disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt.
Lernende des Bildungszentrums für Wirtschaft (BZWW) beachten folgende Verhaltensrichtlinien:
- Die Anmeldung am Netz ist nur mit eigenem Benutzerkonto erlaubt. Die Benutzer und Benutzerinnen, im folgenden Text User genannt, sind für ihr Konto und Passwort persönlich verantwortlich. Das zum jeweiligen Account gehörende Passwort darf nur dem Kontoinhaber bekannt sein.
- Die Benutzung des Internets ist nur mit Bewilligung einer Lehrperson erlaubt.
- Die User dürfen weder Programme vom Internet herunterladen noch installieren. Der Start der Programme verändert die Installation und gefährdet die Sicherheit des Netzwerks. Die User haften für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
- Das BZWW stellt den Usern den Zugang zu lizenzierten Programmen (z.B. Office 365) und zum Internet im Rahmen des Unterrichts zur Verfügung. Die Nutzungsbestimmung erlischt mit dem Austritt aus dem BZWW.
- Der Download von Bildern und anderen Dateien ist nur im Rahmen des Unterrichts erlaubt. Auch Bilder und Musikdateien können Viren enthalten und die Sicherheit des Netzwerks gefährden. Die User haften für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
- Der Besuch von Web-Seiten und Download von Material mit strafrechtlich verbotenem oder gegen die Menschenwürde verstossendem Inhalt (z.B. Pornografie, Rassismus) wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt.
- Der Besuch von Web-Seiten, die durch unsere Inhaltsrichtlinien gesperrt sind, ist auch über Umwege verboten. Die Umgehung der Richtlinien wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt.
- Jede Art von Angriff auf das Netzwerk wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt.
- Für jede Art von mutwilliger Sachbeschädigung (Vandalismus) wird dem User der volle Schaden berechnet. Hinsehen ist besser als wegsehen! Wir alle sind betroffen!
- Das Essen und Trinken an Informatikarbeitsplätzen ist wegen Verschmutzungsgefahr nicht erlaubt.
- Fotos und Filme von Personen (z.B. Lernenden, ganzer Schulklassen oder Lehrpersonen) dürfen auf öffentlichen Schulwebsites oder in sozialen Netzwerken nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig ihr Einverständnis dazu gegeben haben.
- Die Verwendung schulischer E-Mail-Adressen ist nur für den Unterrichtszweck, die Organisation der Schule oder für gemeinnützige Zwecke erlaubt.
- Das BZWW unterstützt den vollen Zugriff auf die Cloud von Microsoft OneDrive.
- Die Inhalte des Cloudspeichers unterliegen den Bestimmungen dieser Benutzungsregeln und den ergänzenden Weisungen des Kantons.
- Für vertragliche und rechtliche Probleme mit den Cloudanbietern, wie Gebühren, Lizenzfragen, Datenschutz und Datensicherheit ist der User selbst verantwortlich. Die User haften für fahrlässig verursachten Schaden durch den Zugriff auf ihre Cloud. Das BZWW ist nicht für den Inhalt der über ihren Internetzugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen des BZWW dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.
- Das BZWW gewährleistet die Verfügbarkeit dieser Daten (Zugriff, Übertragung auf andere Anbieter, Verlust der Kontrolle, fehlende Transparenz, Leistungsstörungen etc.) nicht.
- Alle Arbeitsstationen (PC, Notebook, Tablet etc.), die für den Unterricht zur Verfügung stehen, können durch die Lehrpersonen und die ICT-Administration mittels Software überwacht werden. Dabei können Aufzeichnungen und Bildschirmausdrucke bei Bedarf als Beweismittel für missbräuchliche Benutzung herangezogen werden.
- Es ist von jedem User vor der ersten Benutzung der ICT-Infrastruktur eine Vereinbarung zu unterzeichnen. Durch die Unterzeichnung der «Loginliste» nach dem ersten Anmelden am Netzwerk des BZWW wird die Kenntnis des Inhalts dieses Dokuments und die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben bestätigt. Diese Vereinbarung wird bei jeder Anmeldung erneut bestätigt und ist für die gesamte Ausbildungszeit am BZWW gültig.
Netiquette für die Kommunikation am BZWW
Grundsätzlich sind alle Verhaltensweisen, die ausserhalb des Internet rechtlich nicht zulässig sind, auch im Netzwerk des BZWW und im Internet nicht erlaubt. Unser Netz und das Internet sind kein rechtsfreier Raum!
Denken Sie an Adressaten Ihrer Mitteilungen.
- Vergessen Sie niemals, dass die Empfänger Ihrer Nachrichten Menschen sind.
- Achten Sie darauf, wer die Mitteilung lesen darf. Verwenden Sie im Zweifel lieber ein E-Mail statt Beiträge auf der Pinnwand oder in Foren.
- Benutzen Sie für Kopien der Nachricht an weitere Empfänger die Adresszeile Cc. Die Adresszeile Bcc für Blindkopie darf nur für den Persönlichkeitsschutz verwendet werden, wenn z. B. sich einige oder gar alle Adressaten nicht kennen, nicht aber für versteckte Information weiterer Personen.
- Seien Sie vorsichtig mit Humor, Ironie und Sarkasmus.
- Informieren Sie die Absender, wenn die Beantwortung Ihrer Fragen länger dauert.
Achten Sie auf die Form Ihrer Mitteilungen.
- Schreiben Sie immer eine Betreffzeile.
- Verwenden Sie im E-Mail wie im Brief eine Anrede und eine Grussformel.
- Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und Ihre Adresse.
- Verwenden Sie das Du oder Sie wie im Alltag.
- Schreiben Sie im Geschäftsverkehr in der korrekten Standardsprache und nutzen Sie Gross- und Kleinschreibung.
- Vernachlässigen Sie die Gestaltung Ihres Beitrags nicht.
Überdenken Sie den Inhalt Ihrer Mitteilungen.
- Kürzen Sie Ihren Text auf das Notwendige.
- Nehmen Sie sich Zeit zum Schreiben: erst denken, dann lesen, dann noch einmal denken und noch einmal lesen und erst nach der Rechtschreibprüfung mailen oder posten.
- Antworten Sie nicht überhitzt: Überschlafen Sie erst einmal eine empfangene E-Mail, bevor Sie eine emotionale Antwort schreiben.
- Ihre Beiträge sprechen für Sie - seien Sie stolz auf sie.
Verwenden Sie nur Inhalte, deren Urheberrecht Sie nicht verletzen.
Disziplinarmassnahmen
Bei einem Verstoss gegen die Verhaltensrichtlinien im Unterricht (siehe Absatz «Verhaltensrichtlinien im Unterricht») kann die Lehrperson die Lernenden mündlich ermahnen, die Namen im elektronischen Disziplinartool EDT eintragen und/oder den Lehrbetrieb informieren. Die Einträge werden den Lernenden kommuniziert. Vier EDT-Einträge pro Semester (aus allen Fächern gesamthaft und für unentschuldigte Verspätungen) führen dabei zu einem mündlichen Verweis.
Bei einem weiteren Eintrag im entsprechenden Semester (5. Eintrag) wird ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung erteilt. In besonders gravierenden Fällen kann direkt ein schriftlicher Verweis ausgestellt werden.
Bei Verletzung von Bestimmungen der Schulordnung sowie bei anderen Verstössen gegen die Disziplin können folgende Massnahmen verhängt werden:
durch die Lehrpersonen:
- Wegweisen aus dem Unterricht (inkl. unentschuldigter Absenz)
- Zusätzliche Hausaufgaben
- Wegnahme von den Unterricht störenden Gegenständen für die Dauer des Unterrichts
- Ermahnung und Eintrag im elektronischen Disziplinartool EDT
- Mündlicher Verweis mit Eintrag im elektronischen Disziplinartool EDT
durch die Schulleitung:
- Mündlicher Verweis
- Schriftlicher Verweis mit Mitteilung an den Lehrbetrieb
- Letzte Verwarnung (Ultimatum) mit Information an Lehrbetrieb und Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
- Vorübergehende Wegweisung aus Unterricht, Freifächern, Exkursionen oder Schulanlässen
- Wegweisung von der Schule mit Antrag an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Widerruf der Genehmigung des Lehrverhältnisses
- Bussen: In der kantonalen BBV ist festgelegt, dass die Schulordnung einen Bussenkatalog enthalten muss, welcher eine Abstufung nach Schwere der Verfehlung enthält. Folgende Bussen können erhoben werden:
leichte Verfehlungen | CHF 10.– |
mittlere Verfehlungen | CHF 50.– |
schwere Verfehlungen bis max. | CHF 200.– |
C - Absenzenordnung
Lehrbegleitende Grundbildung: kaufmännische Berufe, BM1
Das BZWW verlangt von seinen Lernenden einen lückenlosen Besuch des Unterrichts.
Unvorhersehbare, kurzfristige Abwesenheit
Grundsatz: Eine Absenz wird entschuldigt, wenn vorgängig eine Abmeldung mit unvorhersehbarem Grund an das Sekretariat und / oder die betroffenen Lehrpersonen erfolgt.
Die vorgängige Abmeldung kann per Microsoft Teams-Nachricht, per Telefon (+41 58 345 75 11) oder Mail (info@bzww.ch) erfolgen.
Als unvorhersehbarer Grund gelten:
- Krankheit und Unfall, soweit dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird. Arzt- und Zahnarztbesuche sind in der Regel ausserhalb der Schulzeit festzulegen.
- Ausserordentliche Ereignisse in der Familie oder im Lehrbetrieb, soweit sie die Anwesenheit der Lernenden erfordern.
- Arbeiten im Lehrbetrieb zur Abwendung oder Behebung grosser Schäden, wenn das übrige Personal ebenfalls dafür eingesetzt wird.
Ausnahmsweise kann die Abmeldung mit unvorhersehbarem Grund nachträglich erfolgen, wenn der Lernende überzeugend darlegen kann, dass eine vorgängige Abmeldung unmöglich war, z.B. infolge eines Unfalls.
Die Klassenlehrperson kann die nachträgliche Abmeldung mit unvorhersehbarem Grund auf «entschuldigt» setzen.
Eine Absenz bleibt/ist unentschuldigt…
- wenn sie nachträglich erfolgt und der Lernende nicht darlegen kann, dass eine vorgängige Abmeldung unmöglich war.
- im Wiederholungsfall, z.B. bei angesagten Prüfungen, wenn kein ärztliches Attest nachgereicht werden kann.
- bei Wegweisung aus dem Unterricht im Sinne einer Disziplinarmassnahme.
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
Im Wiederholungsfall können unentschuldigte Absenzen auf Antrag einer Fachlehr- oder Klassenlehrperson zu einem schriftlichen Verweis mit Mitteilung an den Lehrbetrieb führen.
Für den Sportunterricht gilt (siehe auch Abschnitt B, Verhaltensrichtlinien im Sport): Wer nicht turnen oder baden kann, den übrigen Unterricht besucht und kein Arztzeugnis vorweist, muss in der Sportlektion umgezogen anwesend sein, Die Menstruation ist in der Regel kein Grund zur Dispensation vom Schwimm- oder Turnunterricht. Sofern es trotzdem notwendig ist, muss dies auf jeden Fall mit der Lehrperson abgesprochen werden.
Für Stütz- und Freikurse sowie Ergänzungs- und Wahlfächer gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Pflichtfächer.
Verfahren
Die Lehrperson erfasst die Absenzen im Absenzenmanagement-Tool.
Die Klassenlehrperson lässt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen am Ende des Semesters ins Zeugnis eintragen.
Urlaube/Dispensationen (vorhersehbare, planbare Abwesenheit)
Für alle vorhersehbaren Absenzen ist spätestens 14 Tage im Voraus ein Dispensationsgesuch mittels Onlineformular (www.bzww.ch) einzureichen. Über die Bewilligung/Ablehnung des Dispensationsgesuchs entscheidet für die berufliche Grundbildung der Prorektor/die Prorektorin. Die Gesuche sind zu begründen und zu belegen (z. B. mit einer Kopie eines Aufgebots/einer Einladung). Eine Gesuchstellung muss im Einverständnis mit der ausbildungsverantwortlichen Person im Lehrbetrieb und bei unter 18-jährigen Lernenden auch der Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Mitteilung des Entscheids erfolgt per Mail an die gesuchstellende sowie an die ausbildungsverantwortliche Person im Lehrbetrieb.
Bei der Beurteilung der Gesuche werden bisherige Schulversäumnisse, Arbeitshaltung und Leistungen mitberücksichtigt.
Als Gründe für Urlaube/Dispensationen gelten
- Erfüllen gesetzlicher Pflichten (amtliche Vorladungen, militärische Verpflichtungen usw.), ausser Theorie- und Fahrprüfungen.
- eine zusätzliche Woche Ferien mit der Familie ausserhalb der BZWW-Schulferien.
- Teilnahme an besonderen Veranstaltungen wie betriebliche Anlässe, J+S-Leiterkurse, wichtige Anlässe sportlicher und kultureller Art.
Bewilligte Dispensationen werden nicht als Fehltage ins Zeugnis eingetragen.
Verpasste Prüfungen
Verpasste Prüfungen sind grundsätzlich nachzuschreiben. Organisation und Durchführung sind unter Abschnitt D «Prüfungen, Promotionen und Zeugnisse» festgehalten.
Absenzensemester
- Das erste Absenzensemester dauert von Woche 33 bis Woche 49
- Das zweite Absenzensemester dauert von Woche 50 bis Woche 22
Die Wochen 25 und 26 zählen zum darauffolgenden Absenzensemester
Regelung Nachprüfungen
Verpasste Prüfungen sind grundsätzlich nachzuschreiben. Die Lehrperson gibt die Bedingungen vor.
Es gibt immer wieder Lernende, die sich durch Fernbleiben von angekündigten Prüfungsterminen Vorteile zu verschaffen suchen. Sie erhalten dadurch mehr Zeit, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten und können unter Umständen von zusätzlichen Informationen über die Prüfungsinhalte profitieren. Die Lehrperson kann Lernende innerhalb von zwei Wochen an einem Samstag für eine Nachprüfung aufbieten.
Um die Attraktivität der Nachprüfung zu minimieren, kann sie auch schwierigere Aufgaben enthalten. Die Rückgabe der Klassenprüfung kann bis nach dem Nachprüfungstermin zurückgehalten werden. Noten sollen in der Regel bereits vorgängig mitgeteilt werden.
Kann der Nachprüfungstermin begründet nicht wahrgenommen werden, so ist die verpasste Prüfung am Ende des Semesters mit einer Semesterprüfung nachzuholen. Die Lerninhalte der Semesterprüfung erstrecken sich in der Regel über den Unterrichtsstoff des ganzen Semesters und sind mit der Fachlehrperson im Detail abzusprechen.
Wird der von der Lehrperson angeordnete Nachprüfungstermin von der/dem Lernenden – ohne dass ernsthafte Gründe vorliegen (Arztzeugnis) – verpasst, so wird diese Leistungsverweigerung mit der Note 1 bewertet.
Berufsmaturität nach der Lehre (alle Ausrichtungen Modell A und B)
Das BZWW verlangt von seinen Lernenden einen lückenlosen Besuch des Unterrichts, “Freilektionen” gibt es keine.
Für Freikurse, Ergänzungsfächer, Stützkurse und Wahlpflichtfächer gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Schwerpunktfächer.
Jede Abwesenheit vom Unterricht ist vor Schulbeginn telefonisch oder per Mail (info@bzww.ch) im Sekretariat zu melden.
Als Entschuldigungsgründe für Absenzen werden anerkannt:
- Erfüllen gesetzlicher Pflichten (amtliche Vorladungen, militärische Verpflichtungen usw.), ausser Theorie- und Fahrprüfungen.
- Krankheit und Unfall, soweit dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird. Arzt- und Zahnarztbesuche sind in der Regel ausserhalb der Schulzeit festzulegen.
- Ausserordentliche Ereignisse in der Familie. Dazu zählt auch eine zusätzliche Woche Ferien mit der Familie ausserhalb der BZWW-Schulferien.
- Teilnahme an besonderen Veranstaltungen wie betriebliche Anlässe, J+S-Leiterkurse, wichtige Anlässe sportlicher und kultureller Art.
Entschuldigte Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall
Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall sind ab der 3. Abwesenheit innerhalb von 14 Tagen mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Die ersten zwei Abwesenheiten pro Fach pro Absenzensemester wegen Krankheit oder Unfall (bis je maximal drei Kalendertage ununterbrochen abwesend) sind nicht zu belegen.
Ausnahme: Abwesenheiten während Prüfungen müssen in jedem Fall mit Arztzeugnis belegt werden, auch wenn es sich um die 1. oder 2. Abwesenheit handelt.
Stellt sich bei einer Krankheitsabwesenheit heraus, dass eine Krankheit vorgetäuscht ist (z.B. Lernende/r wird beim Prüfungslernen in der Mensa «erwischt»), führt dies zu einem Disziplinarverfahren durch die Abteilungsleitung BM.
Entschuldigte Absenz wegen fremdverschuldeten Verspätungen
Fremdverschuldete Verspätungen (Zugausfall, Unfall, höhere Gewalt) werden gegen Nachweis entschuldigt.
Unentschuldigte Absenzen wegen selbstverschuldeten Verspätungen oder Disziplinarmassnahmen der Lehrperson.
Absenzen wegen selbstverschuldeter Verspätungen (> als 10 Minuten) oder Disziplinarmassnahmen der Lehrperson führen zu unentschuldigten Absenzen. Bis zu drei unentschuldigten Absenzen aus selbstverschuldeter Verspätungen (> als 10 Minuten) / Disziplinarmassnahmen der Lehrperson pro Fach/pro Absenzensemester werden toleriert und Ende Semester in «entschuldigte Absenzen» überführt, mehr als drei unentschuldigte Absenzen wegen selbstverschuldeten Verspätungen / Disziplinarmassnahmen der Lehrperson führen auf Antrag der Klassenlehrperson zu einem Disziplinarverfahren durch die Abteilungsleitung BM.
Selbstverursachte Verspätungen bis zu 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn werden zwei Mal pro Fach pro Absenzensemester geduldet. Bei der dritten Verspätung pro Fach pro Absenzensemester setzt die Lehrperson eine unentschuldigte Absenz.
Absenzen aus anderen Gründen, nicht entschuldigte Krankheitsabsenzen (ab 3. Absenz) und nichtbewilligte Absenzen
Absenzen aus anderen Gründen als den in diesem Reglement genannten Gründen, nicht entschuldigte Krankheitsabsenzen (ab der 3. Absenz) und nichtbewilligte Absenzen werden nicht toleriert und führen automatisch (Meldepflicht der Lehrperson) zu einem Disziplinarverfahren durch die Abteilungsleitung BM.
Dispensationsgesuche
Dispensationsgesuche müssen mindestens 14 Tage vor dem beanspruchten Termin der Klassenlehrperson schriftlich mittels Dispensationsformular eingereicht werden.
Bei der Beurteilung der Gesuche werden bisherige Schulversäumnisse, Arbeitshaltung und Leistungen mitberücksichtigt.
Der versäumte Stoff muss von den Lernenden selbstständig bis zum nächsten Schultag nachgearbeitet werden.
Absenzen bei Prüfungen
Absenzen bei Prüfungen während dem Semester (Fachprüfungen) müssen in jedem Fall mit einem Arztzeugnis belegt werden oder von der Abteilungsleitung BM bzw. Klassenlehrperson (gemäss Dispensationsgesuchsregelung BM2) bewilligt worden sein. Nur wer entschuldigt im Unterricht fehlt, kann eine Nachprüfung in einem Fach beanspruchen. Im anderen Fall werden verpasste Prüfungen mit der Note 1.0 taxiert (siehe auch Abschnitt D, Berufsmaturität nach der Lehre, alle Ausrichtungen Modell A und B).
Fehlende Prüfungen
Wer in einem oder mehreren Fächern wegen fehlender Prüfungen keine Semesternoten erhält, wird aus dem Ausbildungsgang der BM2 ausgeschlossen.
Abwesenheiten von mehr als 50% vom Unterricht in einem Fach
Wer mehr als 50% des Unterrichts eines Faches pro Absenzensemester abwesend ist, egal aus welchen Gründen, hat keinen Anspruch auf ein Semesterzeugnis (z.B. längere Krankheit oder Unfallfolgen).
Aufgaben der Lehrpersonen
Die Fachlehrpersonen tragen alle Absenzen im Absenzentool ein.
Die Klassenlehrperson trägt die Absenzen der Dispensationsgesuche im Absenzentool ein.
Die Klassenlehrperson trägt die gesammelten Absenzen pro Lernenden Ende Semester ins Notenprogramm ein.
Absenzensemester
- Das erste Absenzensemester dauert von Woche 33 bis Woche 49
- Das zweite Absenzensemester dauert von Woche 50 bis Woche 22
Die Wochen 25 und 26 zählen zum darauffolgenden Absenzensemester
D - Prüfungen, Promotionen und Zeugnisse
Lehrbegleitende Grundbildung: kaufmännische Berufe, BM1
Regelung Nachprüfungen
Verpasste Prüfungen sind grundsätzlich nachzuschreiben. Die Lehrperson gibt die Bedingungen vor.
Es gibt immer wieder Lernende, die sich durch Fernbleiben von angekündigten Prüfungsterminen Vorteile zu verschaffen suchen. Sie erhalten dadurch mehr Zeit, um sich auf die Prüfungen vorzubereiten und können unter Umständen von zusätzlichen Informationen über die Prüfungsinhalte profitieren. Die Lehrperson kann Lernende innerhalb von zwei Wochen an einem Samstag für eine Nachprüfung aufbieten.
Um die Attraktivität der Nachprüfung zu minimieren, kann sie auch schwierigere Aufgaben enthalten. Die Rückgabe der Klassenprüfung kann bis nach dem Nachprüfungstermin zurückgehalten werden. Noten sollen in der Regel bereits vorgängig mitgeteilt werden.
Kann der Nachprüfungstermin begründet nicht wahrgenommen werden, so ist die verpasste Prüfung am Ende des Semesters mit einer Semesterprüfung nachzuholen. Die Lerninhalte der Semesterprüfung erstrecken sich in der Regel über den Unterrichtsstoff des ganzen Semesters und sind mit der Fachlehrperson im Detail abzusprechen.
Wird der von der Lehrperson angeordnete Nachprüfungstermin von der/dem Lernenden – ohne dass ernsthafte Gründe vorliegen (Arztzeugnis) – verpasst, so wird diese Leistungsverweigerung mit der Note 1 bewertet.
Prüfungen und Vorträge Kaufleute B-Profil
Wer eine Prüfung oder einen Vortrag nicht zum vereinbarten Datum schreiben oder halten kann, hat in der darauffolgenden Woche ein Arztzeugnis vorzuweisen und kann anschliessend die Prüfung oder den Vortrag nachholen.
Wer kein Arztzeugnis vorweisen kann, erhält eine unentschuldigte Absenz und kann von der Fachlehrperson zu einer Semesterprüfung aufgeboten werden. (analog zu «Regelung Nachprüfungen»)
Zeugnisse
Am Semesterende wird den Lernenden ein Zeugnis ausgestellt, eine Kopie erhält die für die Ausbildung im Lehrbetrieb verantwortliche Person. Einsprachen gegen die Inhalte des Semesterzeugnisses müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Zeugnisses eingereicht und schriftlich begründet werden.
Berufsmaturität nach der Lehre (alle Ausrichtungen Modell A und B)
Absenzen bei Prüfungen
Absenzen bei Prüfungen während dem Semester (Fachprüfungen) müssen in jedem Fall mit einem Arztzeugnis belegt werden oder von der Abteilungsleitung BM bzw. Klassenlehrperson (gemäss Dispensationsgesuchsregelung BM2) bewilligt worden sein. Nur wer entschuldigt im Unterricht fehlt, kann eine Nachprüfung in einem Fach beanspruchen. Im anderen Fall werden verpasste Prüfungen mit der Note 1.0 taxiert (siehe auch Abschnitt C, Berufsmaturität nach der Lehre, alle Ausrichtungen Modell A und B).
Regelung Nachprüfung
Verpasste Prüfungen sind grundsätzlich nachzuschreiben. Die Lehrperson gibt die Bedingungen vor.
Es gibt immer wieder Lernende, die sich durch Fernbleiben von angekündigten Prüfungsterminen Vorteile zu verschaffen suchen. Sie erhalten dadurch mehr Zeit, um sich auf Prüfungen vorzubereiten und können unter Umständen von zusätzlichen Informationen über die Prüfungsinhalte profitieren.
Die Lehrperson kann Lernende innerhalb von zwei Wochen an einem Samstag für eine Nachprüfung aufbieten.
Um die Attraktivität der Nachprüfung zu minimieren, kann sie auch schwierigere Aufgaben enthalten. Die Rückgabe der Klassenprüfung kann bis nach dem Nachprüfungstermin zurückgehalten werden. Noten sollen in der Regel bereits vorgängig mitgeteilt werden.
Kann der Nachprüfungstermin begründet nicht wahrgenommen werden, so ist die verpasste Prüfung am Ende des Semesters mit einer Semesterprüfung nachzuholen. Die Lerninhalte der Semesterprüfung erstrecken sich in der Regel über den Unterrichtsstoff des ganzen Semesters und sind mit der Fachlehrperson abzusprechen.
Wird der von der Lehrperson angeordnete Nachprüfungstermin von der/dem Lernenden – ohne dass ernsthafte Gründe vorliegen (Arztzeugnis) - verpasst, so wird diese Leistungsverweigerung mit der Note 1 bewertet.
Modellwechsel BM2
(Richtlinien Wechsel A- zu B-Modell)
- Für die Zwischenbeurteilung werden die Noten von den Lehrpersonen bis spätestens am Donnerstag in der ersten Woche der Herbstferien ins «ENT» eingetragen.
- In der ersten Woche nach den Herbstferien (KW43) finden die BM2-Zwischenbeurteilungssitzungen mit den Empfehlungen an die Lernenden «wie weiter?» statt.
- In der zweiten Woche nach den Herbstferien (KW44) entscheiden die Lernenden über einen allfälligen Modellwechsel.
- Ab der dritten Woche nach den Herbstferien (KW45) sind die Modellwechsel vollzogen.
- Übergetretene Lernende nehmen keine Noten vom A-Modell ins B-Modell mit.
- Bis Semesterende im Januar finden keine weiteren Modellwechsel mehr statt.
- Ende Semester – im Januar – finden die Promotionssitzungen statt.
Für A-Modell-Lernende ist möglich:
- Definitive Promotion erreicht -> weiterfahren im zweiten Semester oder Wechsel ins B-Modell
- Definitive Promotion nicht erreicht -> Austritt
Für B-Modell-Lernende ist möglich:
- Definitive Promotion erreicht -> weiterfahren im zweiten Semester
- Definitive Promotion nicht erreicht -> Austritt
E - Anhang (diverse Reglemente)
Gebührenordnung
Duplikat Lernendenausweis | CHF 20.– |
Duplikat Semesterzeugnis Grundbildung | CHF 50.– |
Duplikat Berufsmaturitätszeugnis | CHF 50.– |
Duplikat QV-/BMP-Notenausweis | CHF 50.– |
Duplikat EFZ oder EBA | CHF 50.– |
Schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr ½ Schultag / Woche |
CHF 40.– |
Schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr 1 Schultag / Woche |
CHF 80.– |
Schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr 1 bis 2 Schultage / Woche |
CHF 100.– |
Schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr 2 bis 3 Schultage / Woche |
CHF 150.– |
Schulorganisatorische Dienstleistungsgebühr 3 bis 5 Schultage / Woche |
CHF 200.– |
Gebühr Aufnahmeverfahren Berufsmaturität 2 (BM2) | CHF 250.– |
Sachbeschädigung (Vandalismus) pro Regiestunde (+ Material) | CHF 200.– |
Mediothek
|
CHF 2.– CHF 5.– CHF 20.– |
Die Schulleitung behält sich Gebührenänderungen vor. Bei Wiederholungsfall kann sich der Bussgeldbetrag verdoppeln.
Prüfungsgebühren
ECDL Skillscard (einmalig) | CHF 90.– |
ECDL Base Zertifikat (4 Base-Module, inkl. Skillscard und 4 Diagnosetests)
|
CHF 174.– CHF 9.– CHF 12.– |
ECDL Standard Zertifikat (4 Base-Module und 3 Standard-Module nach Wahl, inkl. Skillscard und 4 Diagnosetests) |
CHF 237.– |
ECDL Advanced Zertifikat (1 Advanced Modul nach Wahl, inkl. Skillscard, ohne Diagnosetests)
|
CHF 113.– CHF 10.– CHF 23.– |
ECDL Expert Zertifikat (3 Advanced Module nach Wahl, inkl. Skillscard, ohne Diagnosetests)
|
CHF 159.– CHF 10.– CHF 23.– |
SIZ Anwender II | CHF 440.– |
Cambridge PET | CHF 255.– |
Cambridge FCE | CHF 400.– |
Cambridge CAE | CHF 400.– |
DELF A2 Junior und Tout public | CHF 230.– |
DELF B1 Junior und Tout public | CHF 280.– |
DELF B2 Junior und Tout public | CHF 370.– |
Preisänderungen sind vorbehalten.
Weinfelden, Dezember 2023
Benutzungsreglement für Schliessfächer BBZ
Das Benützen der Schliessfächer auf dem Areal BBZ Weinfelden ist nur für Lernende und Personen der Weiter- und Erwachsenenbildung der Berufsfachschulen BfGS, BZWW und GBW, sowie den Mitarbeitenden der Schulen, der überbetrieblichen Kurse und des Berufsbildungszentrums Weinfelden gestattet.
Die Schliessfächer sind täglich bis um 21.00 Uhr zu leeren und der Schlüssel ist im Schloss stecken zu lassen. Gegenstände, die sich ab 21.00 Uhr noch in den Schliessfächern befinden, können gegen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.– im jeweiligen Berufsfachschul-Sekretariat und gleichzeitiger Rückgabe des Schlüssels abgeholt werden.
Für verlorene Schlüssel wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– verrechnet. Die Berufsfachschulen und das Berufsbildungszentrum Weinfelden haften weder für die deponierten noch für die eingezogenen Gegenstände in den Schliessfächern.
Beschluss der Geschäftsleitung des Berufsbildungszentrums Weinfelden vom 6. Dezember 2021 Weinfelden,
Dezember 2021
Geschäftsordnung für Mensa Kommission BBZ
Zweck
Die Mensa-Kommission dient dem gegenseitigen Austausch der Nutzergruppen über die Dienstleistungen und Produkte sowie die Qualität der Angebote in der Mensa BBZ Weinfelden. Die Anregungen und Wünsche werden an die GL BBZ als Anträge weitergeleitet.
Zusammensetzung, Mitglieder, Stimmrecht
Total | ||
---|---|---|
1 Mitglied | Leiterin/Leiter BBZ Weinfelden, Vorsitz | 1 |
2 Mitglieder | Jede Schule BfGS, BZWW, GBW aus der Lehrerschaft oder der Administration (Die Schulen delegieren 1 angestellte und 1 lernende Person) |
6 |
1 Mitglied | Abteilungen Dienste BBZ oder ICT BFS oder ÜK Organisationen am BBZ Weinfelden (Die Person wird von GL BBZ angefragt) |
1 |
1 bis 2 Mitglieder | Mensaleitung und Mitarbeiter/in | 2 |
1 Mitglied | Fachschaft Köche GBW (Fachliche Beratung) | 1 |
Gesamt | 11 |
Die Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
Vorsitz, Leitung
Die Leiterin/der Leiter Dienste BBZ Weinfelden hat den Vorsitz.
Weitere Teilnehmende
Für einzelne Geschäfte oder Diskussionspunkte können weitere interne oder externe Personen beigezogen werden. Diese Personen nehmen mit beratender Stimme teil.
Daten, Sitzungsrhythmus
Die Mensakommission trifft sich in der Regel einmal pro Schulsemester. Die Kommission kann selbständig den Rhythmus anpassen. Die Sitzungen finden jeweils donnerstags von 16 bis 17 Uhr statt.
Traktanden
Die Kommission berät und beschliesst aufgrund der vor der Sitzung zugestellten Traktanden. Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an der Sitzung traktandiert werden.
Weiterleitung an GL BBZ
Die GL BBZ Weinfelden nimmt die Anregungen und Wünsche der Mensa-Kommission auf und gibt dazu eine Rückmeldung.
Protokoll
Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll wird den Mitgliedern und der GL BBZ Weinfelden zugestellt. Die Protokollführung wird durch ein Mitglied erledigt.
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde durch die Geschäftsleitung BBZ Weinfelden am 6. Dezember 2021 verabschiedet und tritt per 1. Februar 2022 in Kraft.
Berufsbildungszentrum Weinfelden
Geschäftsleitung
Weinfelden, Dezember 2021
Betriebsreglement Tiefgarage BBZ
Öffnungszeiten für Kunden | Montag bis Freitag | 16.30 – 22.00 Uhr |
Samstag | 06.30 – 17.00 Uhr | |
Sonn- und Feiertage | geschlossen | |
Schulferien | geschlossen | |
Die Tiefgarage ist montags bis freitags ab 22.00 Uhr und am Samstag ab 17.00 Uhr geschlossen. Der Zutritt bei geschlossener Tiefgarage wird nur beim Haupteingang mit einem Ticket gewährt. Die Ausfahrt mit gültigem Ticket ist jederzeit möglich. | ||
Öffnungszeiten für Mitarbeiter/Innen | Mitarbeiter/Innen können mit einem Badge jederzeit auf eigene Gefahr in die Tiefgarage ein- und ausfahren. Es ist zu beachten, dass während den Schulferien, an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis freitags von 22.00 – 06.30 Uhr das Eisentor sich automatisch mit einer Zeitverzögerung von ca. zwei Minuten wieder schliesst. Ausserhalb dieser Zeiten bleibt das Tor geöffnet. | |
Gebühren | Montags bis freitags ab 16.30 bis 22.00 Uhr und samstags von 06.30 bis 17.00 Uhr ist das Parkieren für Kunden gratis. | |
Betrieb | Die Tiefgarage wird vollautomatisch betrieben. Missbräuche und Beschädigungen von Einrichtungen werden polizeilich verfolgt. | |
Störungen | Drücken Sie den Infoknopf an der Kasse oder bei der Schranke und warten Sie bis jemand antwortet. | |
Verlust des Parktickets | Bei Verlust der Tickets ist eine Umtriebsentschädigung geschuldet. Diese beträgt montags bis freitags von 06.30 – 22.00 Uhr CHF 30.– und zu den übrigen Zeiten CHF 150.–. | |
Sicherheit | Um eine hohe Sicherheit (Feuerpolizei, Fluchtwege) zu gewährleisten, ist es untersagt, ausserhalb der Parkfelder Fahrzeuge zu parkieren. Zuwiderhandelnde werden mit einer Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 30.– belegt. Das Warnblinklicht zeigt das Bewegen des Eisentores an. Vermeiden Sie Schäden, indem Sie Ihr Fahrzeug sofort anhalten! |
|
Haftung | Das Berufsbildungszentrum Weinfelden haftet nur für Schäden, die nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen einen Schadenanspruch begründen. Das BBZ lehnt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verluste an den eingestellten Fahrzeugen sowie den darin deponierten Gegenständen und Wertsachen ab. |
Weinfelden, 24. August 2015
Betriebsreglement Motorrad- und Velohalle BBZ
Öffnungszeiten | Montag bis Freitag | 06.30 – 22.00 Uhr |
Samstag | 06.30 – 17.00 Uhr | |
Sonn- und Feiertage | geschlossen | |
Schulferien | geschlossen | |
Gebühren | kostenlos | |
Betrieb | Der Zutritt bei geschlossener Halle ist nicht möglich. Die Zweiräder dürfen nur tagsüber in die Motorrad- und Velohalle eingestellt werden. Sie müssen täglich während den ordentlichen Öffnungszeiten wieder abgeholt werden. Die Einstellhalle wird vom Hausdienst betrieben und mit Videokameras überwacht. Missbräuche und Beschädigungen von Einrichtungen werden polizeilich verfolgt. Bei Nicht-Abholung der Fahrzeuge vor dem abendlichen Schliessen werden diese eingeschlossen. |
|
Haftung | Das Berufsbildungszentrum haftet nur für Schäden, die nach den gestzlichen Haftungsbestimmungen einen Schadenanspruch begründen. Das BBZ Weinfelden lehnt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verluste an den eingestellten Fahrzeugen und zurückgelassenen Gegenständen und Wertsachen ab. | |
Sicherheit | Um eine hohe Sicherheit (Feuerpolizei, Fluchtwege) zu gewährleisten, ist es untersagt, ausserhalb der Parkfelder Zweiräder zu parkieren. | |
Störungen | Bei technischen Problemen und Notfällen während den Öffnungszeiten gilt die Support-Nummer 058 345 76 76, Ziffer 3. | |
Umtriebs-Entschä- digung |
Das Parkieren auserhalb der markierten Parkfelder wird mit einer Umtriebs-Entschädigung von CHF 30.- belegt. Beim Dauerparkieren wird nach 14 Tagen eine Umtriebs-Entschädigung von CHF 30.- erhoben. |
Weinfelden, 24. August 2015
Regelung für Besucherparkplätze BBZ
Berechtigte Besucher/Innen | Als Besucher/Innen gelten Handwerker/Innen, Aussendienst Mitarbeiter/Innen und weitere Personen, die einen Auftrag oder eine Dienstleistung für das BBZ Weinfelden erbringen sollen. | |
Für Anlieferungen und Besuche für die Lernenden am BBZ Weinfelden sollen die Fahrzeuge entlang der Schützenstrasse parkiert werden. Bitte beachten Sie die kostenpflichtigen Kurzparkdauer. | ||
Kennzeichnung der Firma und des Auftrages | Die Fahrzeuge müssen klar und eindeutig gekennzeichnet sein. Bei neutralen Geschäftsfahrzeugen ist die Firma und der/die Auftraggeber/In bzw. Kontaktperson hinter der Windschutzscheibe von aussen gut leserlich zu notieren. | |
Benützungszeiten für Lieferanten und Besucher- /Innen |
Innerhalb der regulären Öffnungszeiten: | |
Montag bis Freitag | 06.30 – 22.00 Uhr | |
Samstag | 06.30 – 17.00 Uhr | |
Sonn- und Feiertage | geschlossen | |
Schulferien | geschlossen | |
Die Besucherparkplätze befinden sich neben den Mieterparkplätzen beim Carport, Einfahrt an der Industriestrasse 4 (Ostzugang zum BBZ Weinfelden, neben den Ostparkplatz). | ||
Umtriebs-entschädigung | Für das unerlaubte Parkieren erhebt das BBZ Weinfelden eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.-. | |
Sicherheit | Um eine hohe Sicherheit (Feuerpolizei, Fluchtwege) zu gewährleisten, ist es untersagt, ausserhalb der Parkfelder Fahrzeuge zu parkieren. Zuwiderhandelnde werde mit einer Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 30.- belegt. | |
Haftung | Das BBZ haftet nur für Schäden, die nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen einen Schadenanspruch begründen. Das BBZ lehnt jegliche Haftung für Beschädigungen oder Verluste an den eingestellten Fahrzeugen sowie den darin deponierten Gegenständen und Wertsachen ab. |
Weinfelden, 24. August 2015